Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen präzisiert

Aufgrund der neuen Vorgaben des Bundes präzisiert der Kanton seine Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen. Neu sind die separaten Räume für Raucherinnen und Raucher so zu belüften, dass Personen in den übrigen Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

Die Bündner Regierung hat die entsprechende Teilrevision der Verordnung zum Gesundheitsgesetz genehmigt und auf den 1. Mai 2010 in Kraft gesetzt.
Das neue Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gibt den Kantonen die Möglichkeit, weitergehende Regelungen zu erlassen.
Die im Kanton Graubünden seit dem 1. März 2008 geltenden Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen sind damit weiterhin gültig und anwendbar.

Wie es bereits heute in Graubünden der Fall ist, räumt das neue Bundesrecht Betreibern von Restaurations- und Hotelbetrieben die Möglichkeit ein, unter gewissen Vorgaben abgetrennte Raucherräume einzurichten. Dabei geht die Anforderung an eine ausreichende Belüftung über die geltenden Vorgaben der kantonalen Gesetzgebung hinaus, so dass der Kanton seine Bestimmungen in diesem Bereich anpassen muss. Neben einer ausreichenden Belüftung müssen die Raucherräume gemäss Bundesrecht zudem durch feste Bauteile dicht von den anderen Räumen abgetrennt sein sowie über eine selbstständig schliessende Türe verfügen.

Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit liegt der Entscheid, unter welchen Bedingungen ein Raum ausreichend belüftet ist, bei den kantonalen Vollzugsbehörden. Die entsprechende Regelung erfolgt nun in der angepassten kantonalen Verordnung. Danach ist die Belüftung der Raucherräume so einzurichten, dass Personen in den übrigen Räumen durch Rauch nicht belästigt werden. Idealerweise geschieht dies durch eine mechanische Belüftung im Unterdruck. Es sind aber auch andere Lösungen möglich. Die Situation muss im konkreten Fall durch die dafür zuständigen Gemeindeorgane beurteilt werden.

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